Montagebedingungen

Die Montage von Lagereinrichtungen sollte stets durch Fachmonteure erfolgen. Elektrisch betriebene Einrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen, verfahrbare Anlagen und Einrichtungen für zwangsgeführte Bediengeräte und Regalförderzeuge dürfen nur von besonders geschultem Personal aufgestellt werden. Elektrische Zuleitungen und Anschlüsse sind entsprechend den am Aufstellort gültigen Vorschriften bauseits erstellt und betriebsbereit.

Festpreismontagen

Den Umfang unserer Leistungen bei Festpreismontagen entnehmen Sie bitte unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung. Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die in der Anlage „Grundlagen und Hinweise für Aufstellung und Nutzung von Lagereinrichtungen“ aufgeführten weiteren Anforderungen, insbesondere den Fußboden betreffend, sind einzuhalten.
  • Ausreichend beleuchtete und beheizte, allseitig geschlossene Halle (min. + 5° C)
  • Für die Anlieferung zur Montagestelle stehen befestigte Zufahrtswege für LKW mit einer Gesamtlast von 36 t und einer Länge bis 18 m zur Verfügung.
  • Entladung und innerbetrieblicher Transport zum Aufstellort/Montagestelle erfolgen bauseits. Entladung quer zur LKW-Längsachse möglich.
  • Ein geeigneter Gabelstapler/Hubgerüste mit einer Tragfähigkeit von 1,5 t und einer für die Regalhöhe ausreichenden Hubhöhe sowie eine Bedienperson stehen für die Dauer der Montage kostenlos zur Verfügung.
  • Für das angelieferte Material steht in unmittelbarer Nähe des Aufstellortes ausreichend Lagerfläche in einer geschlossenen Halle zur Verfügung.
  • Der Montageort ist freigeräumt bzw. besenrein, so dass die Arbeiten ungehindert durchgeführt werden können.
  • Stromanschluss 220/230 Volt und Wasser, ein abschließbarer Raum für Montagewerkzeug, sowie Toiletten stehen kostenlos zur Verfügung.

Die Kalkulation der Montagekosten geht davon aus, dass eine uneingeschränkte Arbeitsmöglichkeit von montags bis samstags zwischen 7.00 und 19.00 Uhr gegeben ist.

Wartezeiten und Montageunterbrechungen, die nicht durch uns zu vertreten sind, sowie Mehrleistungen werden im Stundennachweis und nach Materialaufwand abgerechnet.

Beeinträchtigungen des Montageablaufes durch gleichzeitige Anwesenheit von anderen Gewerken bzw. Firmen am Montageort sind auszuschließen.

Wenn die Bodenverankerung im Montagefestpreis enthalten ist, wird bei der Kalkulation von folgenden Durchschnittswerten ausgegangen. Bohren: 13 Dübellöcher pro Stunde, Bohrerverschleiß: 1 Bohrer hält 70 Löcher. Besondere Armierungen oder sonstige Einflüsse können diese Werte in starkem Maße beeinflussen und werden gesondert berechnet. Armierungen Durchmesser maximal 8 mm.

Maurer- und Stemmarbeiten, das Absaugen von stehendem Wasser auf der Bodenplatte sowie das Entfernen von Verschmutzungen oder Beheben von Beschädigungen, welche auf äußere Einflüsse, Einflüsse Dritter oder bauliche Gegebenheiten zurückzuführen sind, gehören nicht zum Liefer- und Leistungsumfang.

Andere von diesen Voraussetzungen abweichende Gegebenheiten bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und Abklärung.

Grundlagen und Hinweise für Aufstellung und Nutzung von Lagereinrichtungen

1. Allgemeines
Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten Hinweise und Voraussetzungen, die für die Angebotsausarbeitung, Lieferung, Montage und Nutzung Berücksichtigung finden.Maßgebend sind die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften ZH 1/428 in der Fassung vom Oktober 1988 sowie die darin aufgeführten weiteren Vorschriften und Regeln. Darüber hinausgehende Ausführungsvorschriften, z. B. begründet durch besondere interne oder örtlich bedingte Anforderungen, sind nicht berücksichtigt und bedürfen einer gesonderten Mitteilung und Vereinbarung.Lagereinrichtungen im Sinne der ZH 1/428 sind Einrichtungen bis 12 m Höhe, die nicht statisch-konstruktiver Bestandteil eines Gebäudes (außer Fußbodenverbindung) sind. Die Landesbauordnung findet in diesen Fällen keine Anwendung.

2. Fußboden
Bei der Aufstellung von Lagereinrichtungen ist der Fußboden maßgebender Bestandteil für eine ordnungsgemäße Funktion. Wir bitten Sie, den Betreiber, diesem Punkt besondere Beachtung zu schenken.

2.1. Fußbodentoleranzen
Es werden die Toleranzen gemäß DIN 18202, Zeile 4, sowie der VDI-Richtlinie 3645 (Empfehlungen für Böden, Regale und Leitlinienführungen beim Einsatz von Flurförderzeugen im Lager) vorausgesetzt. Ohne besondere Vereinbarungen und Vorgaben wird mindestens ein flächenfertiger Fußboden (Punkt A) vorausgesetzt.

A: Flächenfertige Böden für Lagereinrichtungen bis 6 m Höhe

 Abstand der Messepunkte (m)  1,0 2,0  4,0  10
 Einheitstoleranz (mm)  4  6  10  12

B: Flächenfertige Böden für Lagereinrichtungen ab 6 m Höhe

 Abstand der Messepunkte (m)  1,0 2,0  4,0  10
 Einheitstoleranz (mm)  4  6  9  10

Die Einheitstoleranzen sind maximal Abweichungen im Toleranzfeld, z. B. Einheitstoleranz 3 mm entspricht absolut +/- 1,5 mm.

Bei Regalanlagen mit zwangsgeführten Flurförderzeugen beträgt die Querneigung im Gang maximal +/- 1,5 mm. Im Übrigen gelten die Richtlinien des jeweiligen Geräteherstellers.

2.2. Fußbodendurchbiegung
Insbesondere bei Aufstellung auf Zwischendecken kann die Durchbiegung erheblichen Einfluss auf die Funktion von Lagereinrichtungen haben. Für stationäre Lagereinrichtungen darf die maximale Durchbiegung, bezogen auf die größte Spannweite, nicht größer als 0,75 x 1/500 sein. Für verfahrbare Lagereinrichtungen darf die Durchbiegung nicht größer als 0,75 x 1/1000 sein, bei maximaler Tangentenneigung von tgx < 3/1000.

2.3. Flächenpressung
Maßgebend für die auftretende Flächenpressung ist die Belastung der Lagereinrichtungen und die konstruktive Ausbildung der Fußplatten, Rahmen oder Schienen. In Abhängigkeit von der Betongüte sind unterschiedliche Werte zulässig. Es wird eine Mindest-Betongüte C20/25 nach DIN 1045-1 vorausgesetzt. Bei Überschreitung dieses Wertes sind in den Angebots-/Auftragsunterlagen die tatsächlichen Werte aufgeführt.

2.4. Fußbodenbeschaffenheit
Bei Aufstellung auf Magnesitestrich sind zusätzliche Einrichtungen notwendig, um Korrosion zu vermeiden und die Standsicherheit nicht zu beeinflussen. Einrichtungen in diesem Sinne sind Isolierplatten und Edelstahlanker. Dehnfugen, bituminöser Estrich oder andere spezielle bauliche Gegebenheiten sind rechtzeitig vor Auftragsausführung anzuzeigen. Die Stärke der Bodenplatte/Zwischendecke muss so ausgelegt sein, dass eine Bodenverankerung mit Spreizdübeln oder Klebeankern möglich ist. Bohrtiefe mindestens 80 mm. Das Setzen von Ankerlöchern setzt voraus, dass Bewehrungsstäbe durchbohrt werden können. Der maximale Durchmesser der Baustahl-matten beträgt 8 mm. Bei darüber hinausgehenden Gegebenheiten sind Diamantkernbohrungen notwendig. Daraus entstehende Mehrkosten werden separat nach Aufwand abgerechnet.

2.5. Fußbodentragfähigkeit
Nach geltenden, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (ZH 1/428) müssen Aufstellflächen für Lagereinrichtungen und –geräte so beschaffen sein, dass die Eigengewichte und zulässigen Nutzlasten sicher aufgenommen werden. Die Tragfähigkeit des Fußbodens ist bauseits zu überprüfen. Hierbei sind Aufbau und unterschiedliche Lastkonstellationen zu beachten (z. B. Streifenlasten bei Verschiebeanlagen). Für Bodensenkungen sind wir nicht haftbar. Durch die Lastverteilungsträger oder –rahmen können z. B. bei Regalen günstigere Werte erzielt werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass eine vollflächige Auflage garantiert wird. Dies kann entweder durch entsprechenden Unterguss oder aber exakte Bodentoleranzen erreicht werden. In diesen Fällen sind Detailuntersuchungen notwendig.

3. Belastungsangaben
Lagereinrichtungen sind so dimensioniert, dass die angegebenen Belastungen sicher aufgenommen werden können. Hierbei ist nach Fach-und Gesamtbelastungen zu unterscheiden. Fachbelastungen sind Belastungen von Einzelelementen, die mit Lagergut belegt werden können (z. B. Fachböden, Schubladen, Kragarme, Traversen, etc.).Gesamtbelastungen bzw. Feldbelastungen sind die Summe von Fachbelastungen je Einheit. Eine Einheit kann ein einzelnes Element (z. B. Regalfeld) oder ein komplettes Gerät (z. B. Fahrwagen einer Verschiebeanlage) sein.Für die Ermittlung der zulässigen Fachbelastungen wird grundsätzlich eine gleichmäßige Lastverteilung angenommen. Exzentrische Lasteinleitungen, Punktlasten, stoßartiges Absetzen oder Einbringen von Lagergut muss in jedem Fall gesondert untersucht und berücksichtigt werden.Die Feld- und Gesamtbelastungen sind üblicherweise die Summe der Fachlasten. In vielen Fällen ist die Gesamtbelastung für die tatsächlich nutzbare Fachlast maßgebend. Nutzbare Fachlast ist die Gesamtbelastung für die durchschnittliche Belastung eines Einzelelementes.

3.1. Besondere Belastungssituationen
Erdbebenlasten sind örtlich bedingte Zusatzlasten, die in der Berechnung bei der Auslegung der Bauteile von maßgeblicher Bedeutung sind. Ohne sonderliche Klassifizierung und Vorgabe des Betreibers ist eine Beurteilung der zu ergreifenden Maßnahmen nicht möglich und daher unberücksichtigt.Nicht planbare horizontale Belastungen, z. B. durch Gabelstapler, Kran o. ä. Bediengeräte verursacht und solche, die über die in den Berechnungsvorschriften vorgesehenen Lasten hinausgehen, sind durch gesonderte Maßnahmen vom Betreiber wirksam zu verhindern.

4. Betriebsumgebung und –eignung
Lagereinrichtungen sind ohne besondere schriftliche Vereinbarungen für normale Betriebsbedingungen konzipiert, d. h. Aufstellung in allseitig geschlossenen Räumen (bei Umgebungstemperaturen von mindestens + 5° C).Aufstellung und Betrieb in Tiefkühlräumen, Nassräumen, Ex-Schutz-Räumen o. ä. vom Normalfall abweichenden Gegebenheiten erfordern vorherige Information und Abklärung.Spezielles Lagergut mit explosiven und gefahrbringenden Eigenschaften sowie Lagergut, welches Materialeigenschaften verändern kann, ist in jedem Fall gesondert zu benennen und darf ohne unsere Genehmigung nicht eingesetzt werden. Zuleitungen bis zum Hauptschaltschrank, z. B. eines Aufzuges, gehören zu den bauseitigen Leistungen. Entsprechende Anforderungen sind in unseren Angebots-/Auftragsunterlagen spezifiziert.

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt auf und schreiben Sie uns. Wir sind für Sie da.

Die auf diesem Formular gesammelten Informationen werden in einer Datenbank zur Bearbeitung der geäußerten Anfragen gespeichert. Sie werden für 36 Monate aufbewahrt, sind ausschließlich für die Mitarbeiter von Rauscher F.X. Lagertechnik bestimmt und werden nur mit Ihrem Einverständnis an Dritte übermittelt. Des Weiteren akzeptieren Sie die Datenschutzbestimmungen. Sie können Ihr Einverständnis jederzeit ohne Angabe von Gründen gegenüber der Rauscher F.X. Lagertechnik GmbH per Post: Kapellengasse 17, 86381 Krumbach, per E-Mail: info@rauscher-fx.de oder per Telefon +49 (0)8282 620920-0 widerrufen.